Kooperationsverträge
Kooperationsverträge sind wesentliche Grundlagen der Tätigkeit von Leistungserbringern im Gesundheitswesen, deshalb ist die Gestaltung und die Beratung von und zu diesen Verträgen eins unserer Schwerpunkte. Darüber hinaus bieten wir folgende Leistungen an:
- ärztliche/zahnärztliche Kooperationen (Apparate- und Laborgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, alle Formen von Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, sowie der Anstellung)
- Gewinnverteilungsmodelle
- Modelle flexibler Beteiligungen und Arbeitszeiten
- Praxisübernahmeverträge, Ausscheidens- und Nachfolgeregelungen
- ambulant-stationäre Verzahnung (Prä-Post-Vereinbarungen, Beleg-, Konsiliar- und Honorararztmodelle)
- Integrationsverträge / Besondere Versorgung / Hausarztzentrierte Versorgung / Verhandlungen mit Kostenträgern / Vertretung bei Vertragsstreitigkeiten
- Medizinische Kooperationsgemeinschaften (Verträge zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsberufen)
- Vernetzte Praxen, Aufbau von Netzstrukturen
- Gesellschafterversammlungen, Mediationen, Schiedsgerichtsverfahren
- Beendigung von Kooperationen / Auseinandersetzungen
Musterverträge können in diesen Bereichen kaum weiterhelfen, da sie nicht die individuelle Situation der Betroffenen wirklich erfassen. Sie können zwar als Formulierungshilfe dienen, insoweit haben die Anwälte der Kanzlei zahlreiche Musterverträge entworfen, die in jeweils aktueller Form auch auf diversen Plattformen vertrieben werden. Dennoch ist bei Beratungen stets das individuelle Ziel zu suchen und zu formulieren. Wir erstellen zahlreiche Verträge, Sie können hier auf eine breite und langjährige Expertise zurückgreifen.
Um den Patienten wirtschaftlich und effizient zu versorgen, sind nicht selten fach- und sektorenübergreifende sowie interdisziplinäre Kooperationsverträge sinnvoll. Hier verfügen wir seit 2004 über ein großes Knowhow bei der Ausgestaltung von Integrationsverträgen, für die es seit 2015 eine neue Rechtsgrundlage gibt, was eine größere Flexibilisierung bedeutet.
Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat sich die Möglichkeit der Niederlassung und Kooperation zwischen Ärzten, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern deutlich erweitert. Es sind überörtliche und sogar KV-übergreifende Kooperationen denkbar, zudem ist das Anstellungsrecht weitgehend liberalisiert worden. Insoweit sind Zusammenschlüsse von größeren Leistungserbringern denkbar, hier sind wir rechtlich und in steuerlicher Hinsicht beratend tätig.