23.04.2021

SG München: Privatärztliche
Liquidation bei einem Kassenpatienten
durch einen Vertragsarzt

Das Sozialgericht München (SG) entschied, dass die Weigerung eines Vertragsarztes, eine Versicherte wegen kapazitätsmäßiger Überlastung als Kassenpatientin zu behandeln, und die stattdessen am selben Tag erfolgende Behandlung der Versicherten aufgrund Privatliquidation einen Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip sowie gegen die Vorschrift des § 128 Abs 5a SGB V darstellt.

Der beklagte Vertragsarzt weigerte sich, eine Versicherte wegen kapazitätsmäßiger Überlastung als Kassenpatientin zu behandeln. Stattdessen bot er die begehrte GKV-Behandlung als privatärztliche Behandlung an und rechnete sie auch auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit ihr ab. Darüber hinaus rechnete er zudem die Grundpauschale (GOP 06212 EBM) sowie einen kleinen chirurgischen Eingriff (GOP 02301 EBM) auf kassenärztlichem Wege ab. Die Behandlung der Patientin erfolgte noch am selben Tag.

Das SG sah darin einen einen Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip sowie gegen die Vorschrift des § 128 Abs 5a SGB V. Nach dem Sachleistungsprinzip hat ein Arzt seine Leistung als Sachleistung, das heißt für den Kassenpatienten gänzlich kostenfrei zu erbringen. Gem. § 13 VII 3 BMV-Ä darf der Vertragsarzt, sofern kein Fall des § 13 VII 1, 2 BMV-Ä vorliegt, die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Grundsätzlich kann eine kapazitätsmäßige Überlastung des Arztes einen derartigen begründeten Ablehnungsgrund darstellen. Im konkreten Fall habe eine solche Überlastung beim Kläger jedoch entgegen seiner Behauptung nicht vorgelegen. Andernfalls hätte der Kläger keine Zeit gehabt, bei der Versicherten an diesem Tag eine privatärztliche Behandlung inkl. kleinchirurgischen Eingriff vorzunehmen.

Quelle: SG München, Urt. v. 23.04.2021, S 28 KA 116/18