20.07.2021

LG Koblenz: Wettbewerbsverstoß
durch falsche Facharztbezeichnung

Das Landgericht Koblenz (LG) hat entschieden, dass ein Mediziner nicht mit einem Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexual- oder Raumfahrtmedizin werben darf, da es hierfür keine Facharztbezeichnung gibt. Im dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt per E-Mail ein Informationsschreiben zur medizinischen Beratung über Telefon und Video zu Raumfahrt- und Regulationsmedizin versandt. Außerdem hatte er mit Ferndiagnostik und -therapie geworben. Er bezeichnete sich dabei neben anderen Facharztrichtungen auch als Facharzt für "Akupunktur", "Sexualmedizin" und "Raumfahrtmedizin". Ein Verband hatte deswegen geklagt und hatte gefordert, dass der Mediziner seine Werbung unterlasse, denn solche Facharztbezeichnungen existierten nicht.

Das LG Koblenz urteilte, dass die E-Mail irreführend sei. Zum einen handele es sich um eine Werbung für eine Fernbehandlung, die nach § 9 HWG nicht erlaubt sei. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien sei nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar sei, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt werde und der Patient über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung aufgeklärt werde. Warum im konkreten Fall ausnahmsweise ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nicht erforderlich sein soll, konnte der Arzt nicht darlegen. Dies verstoße gegen das Verbot der Werbung von Fernbehandlungen. Außerdem urteilte das LG, dass der Begriff „Facharzt“ nicht für einen Beruf im eigentlichen Sinne stehe, sondern für eine Spezialisierung, die durch Erlangung entsprechender Kenntnisse nachgewiesen werde und damit zur Führung der Facharztbezeichnung berechtige. Eine Fachzahnarztbezeichnung dürfe ohne Erteilung der Anerkennung nicht geführt werden. Erst recht sei es unzulässig, mit Facharztbezeichnungen zu werben, die es nicht gibt. Denn viele Verbraucher nehmen mangels weiterer Konkretisierung und klarstellenden Hinweises an, dass ein Arzt, der sich als „Facharzt“ bezeichnet, eine entsprechende Wei-terbildung abgeschlossen hat und auf dem betreffenden Facharztgebiet tätig sein darf.

Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 20.07.2021, 1 HK O 29/21