22.05.2025
OLG München: Zulässigkeit des Siegels "TOP-Mediziner"
Das Oberlandesgericht München (OLG) hat entschieden, dass dem allgemeinen Publikum bekannt sei, dass die Bewertung von Ärzten durch ein Medienunternehmen im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen kann.
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Hinblick auf das Anbieten zu Werbezwecken und/oder das Zurverfügungstellen bestimmter Siegel an bestimmte Ärztinnen und Ärzte durch die Beklagte. Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte verlegt unter anderem die mehrfach im Jahr erscheinende Publikation „FOCUS GESUNDHEIT“. Einmal im Jahr erscheint „FOCUS GESUNDHEIT“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Die „Ärzteliste 2021“ besteht jeweils – geordnet nach Fachbereichen – aus einer Aufstellung verschiedener namentlich genannter Mediziner mit der Einrichtung (inklusive Ort und Telefonnummer), in der sie tätig sind und verschiedenen Kategorien, z.B. „Patientengruppe“, „Behandlungsspektrum“ (mit jeweils spezifischen Unterkategorien), „Patientenservices/Digitalangebot“ oder auch „wissenschaftliche Publikationen“. Die Beklagte verleiht an entsprechend in den Ärztelisten aufgeführte Ärztinnen und Ärzte das Siegel „TOP-Mediziner“. Die entsprechend ausgezeichneten Mediziner können gegen Entrichtung einer jährlich anfallenden Lizenzgebühr mit diesen Siegeln in eigenen Werbematerialien und auf der eigenen Internetpräsenz werben. Der Kläger meint, die Beklagte verstoße mit dem Angebot und der Verleihung des Siegels „TOP Mediziner“ gegen §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a.F., 5a UWG sowie gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Den mit dem Siegel angesprochenen Zielgruppen müsse sich der Eindruck aufdrängen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung als „TOP-Mediziner“ ausgezeichnet worden und nähmen mithin eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplinen ein. Diese Spitzenstellungsbehauptung sei unzulässig, weil unzutreffend.
Das OLG München entschied, dass die Unterlassungsklage unbegründet sei. In dem Verwenden des streitgegenständlichen Siegels „TOP Mediziner“ durch damit ausgezeichnete Mediziner liege keine unlautere Irreführung. Folglich könne das hierzu vorgelagerte Zurverfügungstellen und/oder das Anbieten der streitgegenständlichen Siegel durch die Beklagte auf Grundlage von „Ärztelisten“ auch nicht zu einer unlauteren Irreführung beitragen. Maßgeblich für das zu berücksichtigende Verständnis der Aussagen sei dasjenige der angesprochenen Verkehrskreise, an die sich die Aussagen richten. Die angesprochenen Verkehrskreise seien alle Adressaten von Werbeaussagen von Medizinern, die die streitgegenständlichen Siegel in ihrer Außendarstellung, insbesondere auf ihrer Internetpräsenz und in ihren Werbematerialien, nutzen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen im vorliegenden Zusammenhang gehören alle Personen, die auf der Suche nach einem geeigneten Mediziner für eine bestimmte Fachrichtung sind. Abzustellen sei insoweit auf den durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher, der den maßgeblichen Aussagen eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG sei eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die streitgegenständlichen Siegel, wenn sie von den entsprechend ausgezeichneten Medizinern verwendet werden, als Werbung mit aktuellen Testergebnissen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstünde der angesprochene Verkehr die streitgegenständlichen Siegel der Beklagten nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel in dem Sinne, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen biete aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für seine Güte und Brauchbarkeit als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Um der mit dem Siegel verbundenen Güteerwartung des Verkehrs gerecht zu werden, sei eine kontinuierliche Überwachung der Verwendung des Gütesiegels durch die verleihende Stelle erforderlich. Prüfzeichen haben Bedeutung vor allem für das Gebiet der Sicherheitstechnik. Die streitgegenständlichen Siegel der Beklagten seien mit Prüfzeichen oder Gütesiegeln im oben genannten Sinne nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit ergebe sich für das OLG – anders als für das Landgericht – dabei nicht aus der „optischen Aufmachung“ der streitgegenständlichen Siegel als Prüfzeichen. Insoweit erschließe sich dem OLG schon nicht, worin die „optische Aufmachung“ eines Prüfzeichens typischerweise besteht. So existiere in den unterschiedlichsten Zusammenhängen eine Vielzahl von Siegeln, die gerade keine Prüfzeichen sind. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Siegel der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewertung von Ärzten angeboten bzw. zur Verfügung gestellt werden und damit bereits nicht in einem technischen Zusammenhang, in dem der Verkehr typischerweise mit der Verwendung von Prüfzeichen rechnet und an diese gewöhnt ist. Weiter sei dem Verkehr bekannt, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen kann. Zudem wisse der Verkehr aufgrund der Verwendung des farblich und größenmäßig deutlich hervorgehobenen Logos „FOCUS“ in den streitgegenständlichen Siegeln, dass es sich dabei nicht um ein anerkanntes Prüfinstitut handelt, das typischerweise Prüfzeichen oder Gütesiegel erteilt, sondern ein Medienunternehmen, das neben den TOP Medizinern – über FOCUS BUSINESS – Listen auch etwa über die Top-Wirtschaftskanzleien, die TOP-Rechtsanwälte, die TOP-Steuerberater, die TOP-Arbeitgeber, die TOP-Immobilienmakler, etc. herausgibt. Auch sei dem Verkehr bekannt, dass andere Medienunternehmen wie etwa der Stern (Deutschlands ausgezeichnete Ärzte) oder die FAZ (Deutschlands beste Ärzte) vergleichbare „Ärztesiegel“ zur Verfügung stellen. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, sei grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende dürfe sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und brauche keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliege er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung. Die Werbung mit einem Testsiegel dürfe allerdings auch über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte nicht irreführen. Ausnahmsweise könne die Werbung mit einem Testsiegel irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung – nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt. Unberührt bleibe ferner die aus § 5 a Abs. 2 UWG (§ 5a Abs. 1 UWG n.F.) folgende Pflicht des Werbenden, bei der Werbung mit einem Testsiegel wesentliche Informationen – etwa die Testfundstelle oder Hinweise auf Prüfkriterien – mitzuteilen. Nach diesen Maßstäben sei die Werbung mit den streitgegenständlichen Siegeln der Beklagten durch entsprechend ausgezeichnete Mediziner nicht irreführend. Der Kläger habe nicht vorgetragen und es sei auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Auszeichnungen TOP-Mediziner nicht in einem seriösen Verfahren vergeben oder erschlichen worden wären. Der mit den streitgegenständlichen Siegeln werbende Mediziner dürfe sich also mit der Auszeichnung schmücken und brauche keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliege er nach den oben genannten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung. Eine Irreführung über den Rang der beworbenen Dienstleistung sei mit dem Siegel „TOP-Mediziner“ ebenfalls nicht verbunden, da mit dem Siegel eine Aussage über den Rang innerhalb der TOP-Mediziner gerade nicht getroffen werde. Auch soweit die „gelisteten Ärzte“ durch die Siegel gegenüber den „nicht-gelisteten“ herausgehoben werden, die aber in die Bewertung der Beklagten einbezogen waren, liege darin keine Irreführung. Die Auswahl der Beklagten sei insoweit anhand sachgerechter Kriterien erfolgt.
Quelle: OLG München, Urt. v. 22.05.2025, 29 U 867/23 e
