08.08.2025
ArbG Hamm: Reichweite des Direktionsrechts eines katholischen Klinikums hinsichtlich Schwangerschaftsabbrüche
Das Arbeitsgericht Hamm (ArbG) hatte sich im Rahmen einer Entscheidung damit zu befassen, ob es einem nun mehr katholischen Krankenhaus möglich ist, durch Dienstanweisung die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu untersagen.
Der Kläger ist seit über 10 Jahren als Chefarzt der Gynäkologie bei einem Krankenhaus beschäftigt, das zunächst in Trägerschaft der evangelischen Kirche stand. Im Dezember 2024 wurde das Krankenhaus im Rahmen eines Betriebsübergangs von einer katholischen Trägergesellschaft übernommen. Diese erteilte im Januar 2025 eine Dienstanweisung, in der es unter anderem heißt:
- Schwangerschaftsabbrüche dürfen in der Klinik nicht durchgeführt werden
- Dieses Verbot gilt sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich
- Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind, und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Ausnahmen müssen begründend dokumentiert und der Geschäftsführung bekannt gegeben werden.
Seitens seines Arbeitgebers war dem Kläger zudem im Jahre 2012 eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden, wonach er ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten durfte. Diese Nebentätigkeitsgenehmigung wurde seitens der Arbeitgeberin im Januar 2025 dahingehend konkretisiert, dass von der Erlaubnis zur Ausübung der Nebentätigkeit die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen weder derzeit noch zukünftig umfasst sein werde. Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Dienstanweisung sowie Konkretisierung der Nebentätigkeitsgenehmigung zur Überprüfung des Gerichts.
Das ArbG entschieden, dass nach dem gemäß Art 140 GG i. V. m Art. 137 WRV verfassungsrechtlich geschützten Selbstverständnis der katholischen Kirche ein Schwangerschaftsabbruch auch aus medizinischen Gründen grundsätzlich unzulässig sei. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin seien gemäß § 106 S. 1 und 2 GewO berechtigt, dem Kläger zukünftig zu untersagen, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik sowie -vorsorglich- auch in der von ihm privat betriebenen Arztpraxis durch Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu untersagen. Nach dieser Vorschrift sei der Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Dazu gehöre auch die Weisung, bestimmte ärztliche Leistungen künftig nicht (mehr) zu erbringen. Der im Klinikum -vollzeitbeschäftigte- Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, im Rahmen der erteilten und nunmehr von der Beklagten vorsorglich beschränkten Nebentätigkeitsgenehmigung Schwangerschaftsabbrüche in der von ihm privat betriebenen Arztpraxis durchzuführen. Die Weisung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zukünftig im Krankenhaus grundsätzlich keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchzuführen, es sei denn, es handele sich um medizinisch notwendige Maßnahmen mag aus Sicht des Klägers gesellschaftspolitisch und moralisch verfehlt sein. Die katholische Kirche als Grundrechtsträgerin bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund vertraglicher Abreden mit der Beklagten sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gleichwohl berechtigt gewesen, sie zu erteilen. Sie entspreche auch dem ständigen und aktuellen Selbstverständnis der katholischen Kirche. Eine der Weisung zugunsten des Klägers entgegenstehende "betriebliche Übung" liege nicht vor. Mit der ständigen Rechtsprechung des BAG gehe die erkennende Kammer davon aus, dass eine betriebliche Übung vorliegen könne, wenn der Arbeitgeber regelmäßig und wiederholt durch bestimmte Verhaltensweisen nach dem Empfängerhorizont bei den Arbeitnehmern die berechtigte Erwartung erzeugt, ihnen solle eine vertragliche nicht vereinbarte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als "kollektives" Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, dass von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen werde (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend sei dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten. Unter Berücksichtigung dessen liege offensichtlich keine betriebliche Übung dergestalt vor, dass dem Kläger in Abweichung vom gem. § 106 GewO eröffneten Direktionsrecht dauerhaft erlaubt worden sein soll, am Arbeitsplatz Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Aus Rechtsgründen konnte eine solche betriebliche Übung nämlich gar nicht entstehen. Es handele sich weder um eine Leistung noch eine Vergünstigung des Klägers durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern nur um die Konkretisierung der Arbeitspflicht (§ 106 GewO). Es fehle an einem nach außen erkennbaren objektiven Rechtsbindungswillen der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder der Beklagten für die Zukunft. Stattdessen habe die Rechtsvorgängerin der Beklagte gemäß § 106 GewO lediglich die vom Kläger zukünftig nach Betriebsübergang zu erbringende Arbeitsleistung in zulässiger Art und Weise neu bestimmt. Der sich auf eine ihm günstige betriebliche Übung berufende Arbeitnehmer ist darlegungspflichtig für eine Mitteilung oder sonstige Verhaltensweise des Arbeitgebers an bzw. gegenüber der Belegschaft oder Teilen der Belegschaft, aus der die Beschäftigten nach Treu und Glauben schließen durften, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Auch die vorsorglich erklärte Weisung bzw. Einschränkung der dem Kläger erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten dahingehend, auch insoweit keine Schwangerschaftsabbrüche (mehr) vorzunehmen, halte einer gerichtlichen Überprüfung stand. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch den Kläger in der von ihm privat betriebenen Praxis könne eine betriebliche Übung bereits deshalb nicht entstanden sein, weil der Kläger nicht einmal behauptet hat, dort solche medizinischen Maßnahmen in der Vergangenheit bereits in Kenntnis und mit Wissen und Wollen bzw. Erlaubnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten durchgeführt zu haben. Zudem sei es irrelevant, ob der Kläger in der Vergangenheit in seiner Privatpraxis überhaupt Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt hat. Denn nach § 10 Abs. 2 Zif. 1 KAVO NW wäre eine solche Nebentätigkeit, sollte er sie ausgeführt haben unter Berücksichtigung des oben Gesagten wegen Verstoßes gegen die Grundordnung der katholischen Kirche nicht (mehr) genehmigungsfähig.
Quelle: ArbG Hamm, Urt. v. 08.08.2025, 2 Ca 182/25
