29.04.2026
LG Köln: Unzulässigkeit asynchroner
Behandlung (Fragebogen-Rezepte)
Das Landgericht Köln (LG) hat entschieden, dass die rein auf einem Online-Fragebogen basierende Verschreibung von verschreibungspflichtigen Potenzmitteln durch Telemedizin-Plattformen gegen den anerkannten fachärztlichen Standard verstößt und somit wettbewerbswidrig ist.
Die Klägerin ist die Apothekerkammer Nordrhein. Die Beklagte betreibt eine Versandapotheke. Zu ihrem Konzern gehört auch die F-GmbH als Schwesterngesellschaft. Die F- GmbH betreibt eine Online- Plattform für Videosprechstunden und bietet auch Fragebogen- Behandlungen an. Die Beklagte warb im Jahr 2022 in Anzeigen, die über Suchmaschinen platziert wurden, damit, dass man in ihrem Onlineshop Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, also oral einzunehmende Potenzmittel „ohne vorheriges“ Rezept erwerben könne, indem die Beklagte die Möglichkeit anböte, das Rezept ebenfalls online zu erlangen. Zu diesem Zweck leitete die Beklagte den jeweiligen Interessenten, der die Frage, ob er älter als 18 Jahre alt sei, positiv beantworten musste, auf die Internetseite der Schwestergesellschaft, der F-GmbH an den „Service für verschreibungspflichtige Medikamente“ weiter. Dort konnte der Patient einen Fragebogen ausfüllen und sich ein bestimmtes Medikament aussuchen. Die F-GmbH eröffnete dem Verbraucher sodann die Möglichkeit, das Rezept direkt über die Beklagte einzulösen. Mit Schreiben mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Kurz darauf legte sie Klage ein, in der sie vier konkrete Werbeaussagen innerhalb der Suchmaschinenwerbung sowie die oben genannte Einblendung auf der Website der Beklagten, die den Verbraucher auf die Website der F-GmbH weiterleitet, beanstandete.
Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 9 HWG (Fernbehandlung) und 11 Abs. 1 S. 1 ApoG (Zuführung von Patienten). Die beanstandete Werbung der Beklagten, die über Suchmaschinen ausgeführt wurde, verstoße gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen gemäß der Marktverhaltensregel des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 HWG. Nach dieser Vorschrift dürfe für eine Fernbehandlung, d.h. für eine Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht, grundsätzlich nicht geworben werden. Die Werbung sei nur zulässig, wenn es sich um eine Fernbehandlung handele, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolge und wenn insbesondere nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich sei.
Die hier beworbene Dienstleistung entspreche unter keinem Gesichtspunkt einem allgemein anerkannten fachlichem Standard. Die Durchführung der Beweisaufnahme (Anhörung eines Sachverständigen) habe ergeben, dass es jedenfalls nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspreche, eine erektile Dysfunktion ohne vorherige körperliche Untersuchung zu behandeln.
Es könne daher dahinstehen, dass der hier streitgegenständliche Fragebogen bereits schon nicht dem fachlichen Standard entsprechen könne, weil er nicht wissenschaftlich validiert sei und keine ausführliche sexuelle Anamnese ermögliche. Ebenso könne dahinstehen, ob durch die Behauptung der Beklagten, es sei nach Ausfüllen des Fragebogens auf Anfrage auch die Überleitung zu einer Videosprechstunde möglich gewesen, zutreffe. Denn auch eine Behandlung über einen validierten Fragebogen kombiniert mit der Möglichkeit einer Videosprechstunde entspräche nicht dem fachlichen Standard, da jedenfalls die körperliche Untersuchung sowie auch die Möglichkeit der Erhebung von Laborwerten fehle. Der allgemein anerkannte fachliche Standard i.S.d. § 9 Abs. 2 HWG sei unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a BGB, der im vorliegenden Fall auch für das Verhältnis zwischen Verbraucher und dem Behandler, der über die F. GmbH zugewiesen wird, Anwendung finde, zu bestimmen. Nach § 630a Abs. 2 BGB gebe ein fachlicher Standard Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden könne. Der Facharztstandard i.S.d. § 630a BGB repräsentiere den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich sei und sich in der Erprobung bewährt habe. Bei der Bestimmung des anerkannten fachlichen Standards seien die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V zu berücksichtigen. Weiterhin könnten sich fachliche Standards auch unabhängig davon bilden.
Im vorliegenden Fall schließe sich das LG den Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere seinem Ergebnis, an, wonach es weder den vorhandenen Leitlinien noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche, eine erektile Dysfunktion allein anhand eines Fragebogens und insbesondere ohne körperliche Untersuchung zu behandeln. Ein Arzt, der den Patienten nicht körperlich untersuche, handele außerhalb der Leitlinien und jenseits der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er könne und dürfe dies allenfalls nach umfassender Abwägung und nach Dokumentation seiner Gründe im Einzelfall tun. Die angebotene Behandlung sehe jedoch weder vor, dass der Patient körperlich untersucht werde, noch würden dem Arzt Möglichkeiten eingeräumt, eine umfassende Einzelfallabwägung, die wiederum nur auf ausführlicher Befunderhebung erfolgen könne, zu treffen, diese mit dem Patienten zu besprechen und eine umfassende Dokumentation vorzunehmen.
Das Gericht sehe den Einwand der „Versorgungsrealität“ zur Rechtfertigung von Telemedizin ebenfalls kritisch, da hier auch Patienten mit einbezogen werden, die ein Interesse an einer Verschreibung haben, obwohl sie wissen, dass eine umfassendere ärztliche Untersuchung ergeben werde, dass die Voraussetzungen für eine Verschreibung gar nicht vorlägen. Die ärztlichen Standards und eine Verschreibungspflicht seien auch dafür da, den Patienten gegebenenfalls vor sich selbst zu schützen. Im Übrigen sei die medizinische Versorgung in Deutschland ausreichend, sodass es keine Patienten gäbe, die nicht die Möglichkeit hätten, ihre erektile Dysfunktion nach ärztlichem Standard abklären zu lassen. Die seitens der Beklagten mehrfach unter dem Stichwort „Versorgungsrealität” ins Feld geführte angeblich vielfach praktizierte Verschreibung ohne körperliche Untersuchung bei gesunden Patienten laufe der Verschreibungspflicht zuwider. Abseits der Bedeutung der erektilen Dysfunktion im Zusammenhang mit kardiovaskulären Problematiken sei zudem die Abklärung auf urologische oder hormonelle Ursachen unabdingbar für ein frühzeitiges Erkennen und Behandeln dieser Ursachen. Selbst wenn die Vergabe der Potenzmittel bei bestimmten Diagnosen keine Wirkung habe, nicht schaden würde oder sogar helfen könne, stünden dem immer die Risiken und Nebenwirkungen der Mittel gegenüber, so dass aus fachärztlicher Sicht die Abwägung der Risiko-Nutzen-Relation nur auf informierter Basis getroffen werden könne. Der Einwand der Beklagten, es könne doch im Einzelfall durchaus vorkommen, dass es angebracht und ungefährlich sei, einen jungen, gesunden Patienten, der auf eigenes Risiko die körperliche Untersuchung ablehne, mittels einer Verschreibung zu behandeln, sei nicht geeignet, die Unlauterkeit nach § 9 HWG zu beseitigen.
Der Sachverständige stufe ein solches Vorgehen als unethisch und jedenfalls nicht dem Standard entsprechend ein. Die Verschreibungspflicht würde zudem unterlaufen werden. In rechtlicher Hinsicht sei diese Argumentation zum anderen erst recht unerheblich: Denn es komme nicht auf den Einzelfall an, in dem eine nicht leitlinienbasierte Behandlung ohne Risiko erfolgen möge. Vielmehr sei nach § 9 S. 2 HWG unter Bezugnahme auf § 630a BGB der Facharztstandard relevant. Ein behandelnder Arzt müsse sich an diesen Standard halten, indem er sich leitlinienkonform und auf der Basis der Wissenschaft verhalte. Ein Arzt, der sich nicht im Rahmen der Leitlinien und abseits der Empfehlungen der Wissenschaft bewege, was möglich wäre, müsse dann aber, um z.B. eine etwaige Haftung wegen eines Behandlungsfehlers zu vermeiden und um sich insbesondere fachgerecht zu verhalten, seine abweichende Vorgehensweise umfassend am Einzelfall begründen und dokumentieren, was ohne umfassenden Befund auf der Basis von Untersuchungen schwer möglich sein dürfte. Insofern könne die von der Beklagten beworbene Behandlung, die weder eine leitliniengerechte Behandlung vorsehe, noch den Raum für eine umfassende patientenbezogene Abwägung, Begründung und Dokumentation einer etwaigen Abweichung vorsehe, unter keinem Gesichtspunkt zulässig sein.
Die Klägerin habe zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung über den Button mit der Altersangabe nach den §§ 8, 3, 3a UWG, 11 Abs. 1 S. 1 ApoG. Auch § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG stelle eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG dar. Nach Auffassung des LG sei der Tatbestand des Zuführens von Patienten durch die Beklagte erfüllt. Der die Frage nach dem Alter beantwortende Kunde werde direkt zu der Anbieterin von Telemedizin, nämlich auf die Website der F. GmbH weitergeleitet, ohne dass er rechtzeitig und angemessen auf die Möglichkeit der Konsultation eines niedergelassenen Arztes hingewiesen werde. Nach Auffassung des LG sei es unerheblich, dass der Kunde sich ja gerade für eine Ausstellung des Rezeptes mittels Telemedizin entscheide und über das Allgemeinwissen verfügen dürfte, dass er stattdessen auch eine Arztpraxis aufsuchen könne. Denn er werde zudem auch auf die Website eines bestimmten medizinischen Dienstleisters, dessen Ärzte sein Rezept ausstellen sollten, geleitet. Auf die weiteren Möglichkeiten, sich selbst einen Anbieter telemedizinischer Dienstleistungen oder gar bestimmte Ärzte, die telemedizinisch behandeln, auszuwählen, werde er nicht hingewiesen. Insofern könnte der Kunde dem Eindruck unterliegen, dass er das bei der Beklagten ausgestellte Medikament über Telemedizin ohne Arztbesuch ausschließlich bei der F. GmbH erlangen könne. Das Argument der Beklagten, die F. GmbH sei selbst nicht der Arzt überzeuge nicht, da das Angebot und der Geschäftszweck der Gesellschaft doch in ärztlichen Leistungen bestehe. Sie müsse sich die Dienste der für sie tätigen Ärzte bei der Erfüllung zurechnen lassen. Es bestehe ferner ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen Tathandlung und Vorteil. Einerseits sei die freie Arztwahl des Verbrauchers beeinträchtigt, umgekehrt profitiere die Beklagte von dem Umsatz, der dadurch gemacht werde, dass die F. GmbH den Patienten wiederum die Möglichkeit eröffne, das Arzneimittel über die Beklagte zu bestellen. Das LG ist ferner der Auffassung, dass vorliegend auch von einer Absprache zwischen der Beklagten und ihrer Schwestergesellschaft, der F. GmbH auszugehen sei. Die Weiterleitung von der Website der Beklagten auf die Website ihrer Konzernschwester könne in praktischer Hinsicht doch nur durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken installiert worden sein. So sei es dritten Anbietern oder sogar einzelnen Ärzten technisch nicht möglich, sich die Besucher der Website der Beklagten über einen Click weiterleiten zu lassen. Jedenfalls aber sei die Weiterleitung von der F. GmbH angenommen worden und werde dies auch weiterhin, indem der Verbraucher die technische Möglichkeit habe, den Erwerb des Rezeptes und des Arzneimittels dort fortzusetzen. Dieses - mindestens konkludente - Ineinandergreifen der Technik stelle als Zusammenwirken eine Absprache dar.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 29.04.2026, 84 O 156/22
