12.05.2026
OLG Hamm: Arzt haftet für irreführende
(falsche) Aussagen eines KI-Chatbots auf
seiner Homepage
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat entschieden, dass eine Arztpraxis dafür haften muss, dass der auf dessen Website zur Verfügung gestellte Chatbot irreführende Aussagen bezüglich erfundender Facharzttitel vorgenommen hat.
Der Kläger ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte bietet unter anderem minimal invasive Beautybehandlungen an. Die Geschäftsführer der Beklagten, die in der Öffentlichkeit als „Dr. A und Dr. B” auftreten, sind bei der Beklagten als Ärzte tätig. Über eine Anerkennung als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. als Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie - je nach zuständiger Ärztekammer variiert der genaue Facharzttitel - verfügen sie nicht. Die Beklagte bewirbt ihre Leistungen auf ihrer Website unter anderem damit, dass bei ihr - teils ehemals - angestellte Ärzte/Ärztinnen die Qualifikation zum “Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie” bzw. zur “Fachärztin für Dermatologie” besitzen. Angaben darüber, dass es sich bei den Geschäftsführern der Beklagten um Fachärzte handelt, fanden sich auf der Webseite hingegen zu keinem Zeitpunkt. Zudem hat die Beklagte auf ihrer Webseite zur Kunden- bzw. Patientenkommunikation einen Chatbot implementiert, der Fragen von Besuchern der Webseite in Echtzeit beantwortet und dem so angesprochenen Kundenkreis zudem die Möglichkeit der Terminbuchung eröffnet. Der Chatbot gab mehrmals auf Fragen, ob A und B Fachärzte seien bzw. welche Facharzttitel sie haben, die Antwort, diese seien Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Fachärzte für ästhetische Medizin bzw. Fachärzte für ästhethische Behandlungen. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin ab und forderte sie dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Abmahnkosten zu erstatten. Unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung ließ die Beklagte den Chatbot zunächst deaktivieren und in der Folge - insbesondere durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ - derart überarbeiten, dass Aussagen der beanstandeten Art durch diesen seither nicht mehr getätigt werden können. Darüber hinaus räumte die Beklagte die vom Chatbot getroffenen, unzutreffenden Aussagen gegenüber dem Kläger ein und verwies darauf, dass es sich hierbei um ein „bedauerliches technisches Versehen“ gehandelt habe, dem sie durch die vorbeschriebenen Maßnahmen inzwischen begegnet sei. Die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte auch nach weiterer Aufforderung nicht ab. Ebenso wenig zahlte sie die geforderten Abmahnkosten. Die Klägerin beantragte daraufhin die Beklagte dazu zu verurteilen, das Führen der Bezeichnungen „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ zu unterlassen.
Die Klage hatte vor dem OLG Erfolg. Dem Kläger stünde gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Bei den vom Kläger beanstandeten Aussagen handele es sich um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.
Zunächst stünden die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirkten so zugunsten der von der Beklagten betriebenen Arztpraxis. Darüber hinaus würden die Angaben des Chatbots auch jeweils ein „Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellen. Der Begriff des Verhaltens sei weit zu fassen und erstrecke sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus werde hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So könne eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH) auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert würden.
Unstreitig sei die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und habe dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziere, was letztlich dadurch belegt werde, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage gewesen sei, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf.
Die Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar möge daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibe auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlege, was dadurch belegt werde, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen sei, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stelle der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bedient habe und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besessen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantworte (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lasse sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheide sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der BGH bereits in einer anderen Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser würde die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig generiere, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Der grundsätzliche Einsatz des Chatbots sei auf der Webseite der Beklagten daher in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen gewesen und sei dies auch weiterhin.
Der konkrete Abfragevorgang von der Software sei gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet worden. Hinzu komme, dass der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handele, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgegriffen habe, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt worden sei. Nach alldem handele es sich auch bei dem Einsatz von KI, wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System habe und es in Gang setze.
Im Übrigen ging das OLG ausführlich auf die Argumente der Beklagten ein und erklärte, dass der Chatbot kein Dritter sei und daher und schon aus diesem Grund die Grundsätze zur wettbewerbsrechtlichen Sorgfaltspflicht und Störerhaftung vorliegend nicht anwendbar seien. Die Praxis hafte für die Aussagen des KI Chatbot so, als seien es ihre eigenen Aussagen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2026, 4 UKl 3/25
