06.04.2022

BSG: MVZ kann Sonderbedarf
auch mit 1/4 Stelle abdecken

Medizinische Versorgungszentren können Sonderbedarfszulassungen auch mit ¼- und ¾-Stellen besetzen. Das MVZ kann selbst entscheiden, mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz besetzt wird.

Mit dieser Entscheidung konnte sich ein strahlentherapeutisches MVZ gegen den Berufungsausschuss Baden-Württemberg durchsetzen. Das MVZ beantragte eine Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf für die Anstellung einer Ärztin mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Ursprünglich hatte das MVZ die Genehmigung für eine Anstellung im Sonderbedarf im Umfang von 31 Wochenstunden erhalten. In der Folgezeit sollte der Bedarf durch eine andere Ärztin im Umfang von 10 Stunden (Anrechnungsfaktor 0,25), hilfsweise 20 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,5) sichergestellt werden. Nach Bejahung des Sonder-bedarfs lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag auf Anstellungsgenehmigung mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Das LSG hatte festgestellt, dass die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 ausgeschlossen sei. Nach § 36 Absatz 8 BedarfsplRL könne zwar die Deckung des Sonderbedarfs durch Anstellung eines weiteren Arztes unter Angabe der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen. Zu dieser Regelung habe der G-BA in den tragenden Gründen jedoch ausgeführt, dass eine Teilzeit-Anstellung mit dem Faktor 0,25 und 0,75 auf Grundlage von Sonderbedarf auszuschließen sei.

Diese Entscheidung wurde durch den Senat aufgehoben. Die Erteilung einer solchen Anstellungsgenehmigung sei in der vorliegenden Konstellation, dass ein Sonderbedarf im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags fortbestehe, nicht von vorne herein ausgeschlossen.

Zwar komme die „isolierte“ Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf im Umfang eines ¼ eines Versorgungsauftrags nicht in Betracht. Normativer Ausgangspunkt sei § 101 Absatz 1 Nr. 3 SGB V, der den G-BA ermächtige, Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze zu beschließen. Ein Vertragsarzt könne aber bis heute nicht im Umfang von weniger als einem halben Versorgungsauftrag zugelassen werden. Für Anstellungsgenehmigungen im Wege des Sonderbedarfs könne hinsichtlich des abzudeckenden Versorgungsauftrags nichts anderes gelten. Bestehe jedoch – wie in diesem Fall – ein Sonderbedarf in diesem Mindestumfang, könne dieser auch durch mehrere Anstellungsgenehmigungen mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 gedeckt werden. Aus § 36 Absatz 8 BedarfsplRL folge nichts anderes.

Quelle: Bundessozialgericht, Urt. v. 06.04.2022, B 6 KA 7/21 R